Asbest: Für den Ausbau gilt die Gefahrstoffverordnung
Asbest wurde in Deutschland bis zum Verwendungsverbot 1993 verbaut. Fest gebundener Asbestzement hält seine Fasern in einer Zementmatrix und setzt sie frei, wenn er gebrochen, gebohrt, geflext oder unter Druck gereinigt wird — deshalb dürfen Asbestzementprodukte nicht bearbeitet und nicht gereinigt werden. Jede Tätigkeit, bei der Fasern frei werden können, regelt Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung mit Anforderungen an den ausführenden Betrieb: Arbeitsplan, Zulassung, Anzeige, Fach- und Sachkunde. Was das im Einzelnen bedeutet und warum der erste Schritt eine Materialprobe ist, steht auf der Rechtsseite.
Fundstellen: GefStoffV, Anhang I Nummer 3 — Asbest · Bayerisches Landesamt für Umwelt — Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, Blatt 410 Dachwellplatten (Bearbeitungs- und Reinigungsverbot, Verwendungsverbot 1993)